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Januar 13, 2021

By: admin

Infos Coronapandemie

Wohnungsbesichtigungen sind derzeit möglich, solange die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden (AHAL, ggfls. Anwesenheitsdokumentation) und ggfls. geltende Bewegungsbeschränkungen. Bei der Besichtigung handelt es sich nicht um eine private Zusammenkunft, welche der Staat möglichst unterbinden möchte. Daher gilt auch die Zweihaushalts- bzw.- Zweipersonenregelung nicht. Vielmehr handelt es sich aus Sicht des Makler/Verwalter/Vermieter um die Aufrechterhaltung seiner beruflichen Tätigkeit und aus Sicht des Interessenten um eine notwendige Versorgungsleistung, die in der Regel wie der Einkauf von Lebensmitteln nicht aufgeschoben werden kann.

Ist die Wohnung noch vermietet und bewohnt, könnte der Mieter den Zutritt verweigern, wenn er zu einer Risikogruppe gehört und kein ausreichender Schutz vor einer Ansteckung gewährleistet ist. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Im Übrigen ist der Mieter aus dem Mietvertrag verpflichtet, Besichtigungen unter Wahrung seiner Interessen zu dulden bzw. daran mitzuwirken, dass welche stattfinden können.

Quelle: 15.01.2021 – Empfehlungen des IVD zum Umgang mit dem Coronavirus

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